Änderungen im Heilpraktikergesetz
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)“ mit Zustimmung des Bundesrates vom 16.12.2016 verabschiedet.
Die Änderungen betreffen auch das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, hier insbesondere die Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde. Danach sind bis spätestens zum 31.12.2017 bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien zu entwerfen.
Die beschlossenen Änderungen können eingesehen werden unter der Drucksache
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/105/1810510.pdf, Seiten 90 – 92.Wir geben Ihnen eine Zusammenfassung.
Hintergründe
Aufgrund mehrerer bedenklicher Vorfälle im Jahr 2016 (u.a.
Brüggen-Bracht) hat das Bundesgesundheitsministerium Handlungsbedarf zur
Änderung des Heilpraktiker-Gesetzes gesehen. Trotzdem wurde
festgestellt, dass in den vorliegenden Fällen eher bestehende Gesetze
missachtet wurden, als dass keine ausreichende gesetzliche Bestimmung
für die Ausübung des Heilpraktikerberufs existiere.
Jedoch stellte die 89. Konferenz der Gesundheitsministerien im Juni 2016
fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem
Heilpraktikergesetz nicht mehr den Qualitätsansprüchen und dem
Patientenschutz genügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat
daraufhin die Leitlinien überprüft und eine Überarbeitung und Anpassung
der Überprüfung der Heilpraktikeranwärter initiiert. Die Ergebnisse
wurden im Bundestag mit dem PSG III verabschiedet.
Zukünftig werden die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikern
vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Zur Erarbeitung dieser
Leitlinien sollen die Bundesländer beteiligt werden. Dies dürfte die
Vereinheitlichung der Überprüfungen fördern. Die Richtlinien sollen bis
Ende 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Drei Monate nach
Bekanntmachung der Leitlinien tritt sodann die Änderung der
Durchführungsverordnung in Kraft.
Konkrete Änderungen
Das PSG III sieht Änderungen des §2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes und der 1.Durchführungsverordnung vor.
Änderung des Heilpraktiker-Gesetzes, Inkrafttreten am 01. Januar 2017
Gemäß Artikel 17e PSG III Änderung § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wie folgt:
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher
berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft
nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben
hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
Änderung der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, Inkrafttreten drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung
Gemäß Artikel 17f PSG III Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (§ 2 Absatz 1) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wie folgt:
„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung
von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im
Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die
Länder zu beteiligen.“
Der Artikel 17f PSG III tritt drei Monate nach Bekanntmachung der
Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das
Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Auswirkungen
Die Gesetzesänderung betrifft nur Berufsanwärter. Wir begrüßen diesen
Vorstoß zur Vereinheitlichung der Überprüfung zur Erteilung der
Berufserlaubnis und werden den entsprechenden Landesbehörden unsere
Unterstützung zur Ausarbeitung der Leitlinien anbieten.
Dennoch ist diese Änderung nur unzureichend und schützt unseren
Berufsstand auch weiterhin nicht vor Angriffen. Trotz einheitlicher
Überprüfungsrichtlinien wurde und wird die unterschiedliche Ausbildung
selbst bemängelt. Hier ist weiterhin ein hoher Qualitätsunterschied zu
erwarten, da eine einheitliche Überprüfung nichts aussagen kann über die
zugrundeliegende Ausbildung des Prüflings.